Satzung des Sportvereins e.V. Iptingen 1912

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung Sportverein e.V. Iptingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Maulbronn eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Wiernsheim Ortsteil Iptingen.

§ 2 Zweck

Der Verein dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jungend durch Pflege von Sport und Kameradschaft. Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung dieses Zwecks zu verwenden. Ansammlungen von Vereinsmitgliedern dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ähnliches bezahlt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechts-, Spiel-, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden. Vereinsangehörige, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben,
sind ordentliche Mitglieder. Vereinsangehörige unter 18 Jahren gelten als Jugendliche. Sie werden in der Vereinsjugend
zusammengefasst. Für sie gilt § 12 der Satzung.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Vereinsvorstandes. Vorraussetzung hierfür ist eine schriftliche Anmeldung. Die
Hauptversammlung kann eine Anmeldegebühr und deren Höhe festetzen. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich
mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu sein.

Der Vereinsvorstand ernennt nach Beschluß des Ausschusses Ehrenmitglieder.

Ehrenmitglied soll nur werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein als
Mitglied angehört und das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll in der Regel zum Ehrenmitglied ernannt werden.

3. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen
der Verein selbst als Mitglied angehört.

4. Die Mitgliedschaft erlischt:

* durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluß des Kalenderjahres erfolgen kann,
* durch Ausschluß aus dem Verein,
* durch Tod.

5. Der Ausschluß kann nur durch den Ausschuß beschlossen werden:

* wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von einem Jahr in Rückstand geraten ist,
* bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung, die Jugendordnung und etwaige Abteilungsordnungen oder gegen die Satzung des
Württ. Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Miglied angehört,
* Der Ausschluß ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied nur ein
Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu.
* Für Jugendliche gelten die gleichen Bestimmungen.
* wenn sich des Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört,
durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Einem auszuschließenden Mitglied soll vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben
werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz der Vereins haben, können durch Beschluß des Ausschusses von der Bezahlung des Beitrags ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind oder in Fällen, in denen die Bezahlung des Beitrags grob unbillig wäre.

Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Beitrags befreit. Die Beitragspflicht der Jugendlichen wird duch den Ausschuß geregelt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung),
2. der Vorstand,
3. der Ausschuß.

§ 8 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung verpflichtet.

Die Hauptversammlung

1. Ordentliche Hauptversammlung

* Jeweils im ersten Vierteljahr des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden
oder dem Stellvertreter einzuberufen und zu leiten. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche zuvor durch Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt der Gemeinde Wiernsheim gegebenfalls dessen Nachfolgeblattunter Angabe der Tagesordnung.
* Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Tage vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.Verspätet
eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit
dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
* Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der
erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
* Abstimmungsberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Bei der Bestätigung der Wahl des Jugendleiters durch
die Hauptversammlung haben auch Jugendliche volles Stimmrecht.
* Bei Wahlen ist, wenn sie nicht durch Zuruf erfolgen oder wenn mehr als ein Bewerber vorhanden ist, eine schriftliche Abstimmung
erforderlich. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Hauptversammlung.
* Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem
Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

2. Außerordentliche Hauptversammlung

Sie findet statt:

* wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder wegen außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich
hält,
* wenn die Einberufung von mindestens ¼ sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich gefordert wird.
* Für die Durchführung gelten die gleichen Vorschriften wie zu 1.

§ 9 Aufgaben der Hauptversammlung

1. Wahl:

* der 4 Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter, Schriftführer, Kassier),
* der 2 Kassenprüfer,
* der 2 Unterkassierer
* der 4 oder bei Bedarf noch weiteren Vereinsmitglieder zum Ausschuß,
* des Wirtschaftsführers und des stellvertretenden Wirtschaftführers.

2. Bestätigung (Wahl):

* des gemäß der Jugendordnung in der Jugendvollversammlung gewählten Abteilungsleitern zu Ausschussmitgliedern.
* Festsetzung der Jahresbeiträge, Umlagen etc.
* Entgegennahme der Jahresberichte, Vornahme von Entlastungen.
* Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
* Entscheidung über Anträge und Beschwerden.
* Auflösung des Vereins (Beschlussfassung).

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 10 Der Vorstand

Die Amtszeit von Vorstands- und Ausschussmitgliedern, Kassenprüfern etc. beträgt jeweils drei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig.
Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters dürfen niemals im gleichen Kalenderjahr enden. Dies ist bei der Wahl derselben zu berücksichtigen.

Der Vorstand besteht aus:

* dem Vorsitzenden,
* dem Stellvertreter,
* dem Schriftführer,
* dem Kassier,
* dem von der Hauptversammlung bestätigten Vereinsjugendleiter.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

* Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Ausschusses,
* Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Erstellung der Jahresberichte,
* Führung der laufenden Geschäfte.

In allen wichtigen Vereinsangelegenheiten hat der Vorstand eine Beschlussfassung des Ausschusses herbeizuführen. Dies gilt auch bei großen Anschaffungen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind berechtigt, in besonders gelagerten Fällen, insbesondere bei Eilbedürftigkeit oder Geringfügigkeit, Entscheidungen ohne Anhörungen des restlichen Vorstandes oder des Ausschusses zu treffen. Sie müssen jedoch über diese Entscheidungen dem Ausschuss umgehend Rechenschaft ablegen.

So oft das Interesse des Vereins es erfordert, wird der Vorstand einberufen.
Er muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Beschlussfassung müssen die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.

Der Vorstand ist immer ehrenamtlich tätig.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des bürgerlichen Rechts. Jeder hat alleinige Vertreterbefugnis.

Der Kassier verwaltet die Kassengeschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, Zahlungen zu leisten, die der vorherigen Anweisung durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter bedürfen und Einnahmen entgegenzunehmen. Er ist verpflichtet, der Hauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen. Der Kassier kann bis zu 2 Unterkassiere haben. Die Kassen der Unterkassiere unterliegen der Prüfung durch den Vereinskassier, der Kassenprüfer und gegebenfalls des Vorstandes.

Die Kassenprüfung wird von den Kassenprüfern vorgenommen. Die 2 Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt, Einblicke in die Kassenführung zu nehmen und eine Revision durchzuführen. Die Kassenprüfung ist jedoch mindestens einmal im Jahr vorzunehmen.
Die Kassenprüfer haben dem Vorstand und der Hauptversammlung über das Revisionsergebnis Bericht zu erstatten. Der Vorstand kann jederzeit eine eigene Kassenprüfung vornehmen.

Der Schriftführer erledigt den schriftlichen Verkehr des Vereins. Er fertigt Protokolle über die Sitzungen und Versammlungen sowie sonstige, den Vereins betreffenden Vorkommnisse. Diese sind vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus:

* den Mitgliedern des Vorstandes,
* den von der Hauptversammlung bestätigten Abteilungsleitern,
* 4 oder bei Bedarf noch weiteren Vereinsmitgliedern,
* dem Wirtschaftführer und dem stellvertretenden Wirtschaftsführer.

Der Ausschuss beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Hauptversammlung vorbehalten sind.

Für die Einberufung, Leitung und Beschlussfassung gelten die gleichen Vorschriften wie für den Vorstand.

Der Wirtschaftsführer und der stellvertretende Wirtschaftsführer haben die Aufgabe, die Fest-, Tanz- u. sonstigen Veranstaltungen zu führen, zu organisieren und mit den anderen ortsansässigen Vereinen zu koordinieren.

§ 12 Vereinsjugend

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Zu ihr gehören alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter. Jugendliche haben in allen Angelegenheiten der Vereinsjugend volles Stimmrecht.
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die zur Wirksamkeit der Genehmigung des Vereinsausschusses bedarf. Dasselbe gilt auch für Änderungen der Jugendordnung.
Die Vereinsjugend verwaltet die ihnen durch einen etwaigen Haushaltsplan des Vereins oder sonstwie zugewiesenen Mittel sowie die eigenen Einnahmen selbständig und hat damit das alleinige Entscheidungsrecht über deren Verwendung. Bei Auflösung der Vereinsjugend verbleibt deren Vermögen in Besitz und Eigentum des Vereins.
Der Vorstand hat zu allen Sitzungen der Vereinsjugend Zutritt.

§ 12 a Übungsleitervergütung

Für Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nr. 26 EstG können Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer eine Vergütung in Höhe von maximal dem gesetzlich festgelegten Freibetrag erhalten. Die genaue Höhe wird jährlich vom Ausschuss entsprechend des Aufwandes der einzelnen Übungsleiter festgelegt. Ein Anspruch

auf die volle Höhe des gesetzlichen Freibetrags besteht nicht.

§ 13 Abteilungen

Innerhalb des Vereins können je nach den sportlichen Erfordernissen durch Beschluss des Ausschusses Abteilungen gebildet werden. Diese haben für eine geordnete Durchführung der sportlichen Veranstaltungen zu sorgen. Die Abteilungen haben sich eine Geschäftsordnung zu geben, die zur Wirksamkeit der Genehmigung des Ausschusses bedarf. Dasselbe gilt für die Änderung der Geschäftsordnung.
Abteilungen können auch Kameradschaftskassen führen. Weitere Kassen dürfen von einer Abteilung nur mit Zustimmung des Ausschusses geführt werden. Solche Kassen werden von der Abteilung in eigener Verantwortung geführt. Sie unterliegen jedoch der Prüfung des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer.
Bei Auflösung einer Abteilung bleibt das Abteilungsvermögen in Besitz und Eigentum des Vereins.
Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vereinsvorstand verantwortlich. Der Vorstand hat zu allen Sitzungen der Abteilungen Zutritt.

§ 14 Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem in § 5 genannten Ausschluss abgesehen, einer Strafgewalt. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen verhängen gegen jeden Vereinsangehörigen, der sich gegen die Satzung, Jugendordnung, Abteilungsordnung oder dergleichen, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht. Gegen den Strafbeschluss des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

$ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts auf die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorliegende Neufassung der Satzung wurde in der ordentlichen Hauptversammlung des Vereins am 20.03.1992 neu gefasst und einstimmig beschlossen.
Sie ist sofort in Kraft getreten.

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